A

Abgeschlossenheits­bescheinigung:

Sie ist eine Voraussetzung für die Bildung von Eigentumswohnungen und wird von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erteilt. Zu diesem Zweck werden die erstellten Grundrisse aller Geschosse, der Gebäudeschnitt und alle Ansichten daraufhin überprüft, ob die einzelnen Räume bzw. Wohnungen in sich abgeschlossen sind. Danach müssen die Wohnungen baulich vollkommen von fremden Wohnungen oder Räumen abgeschlossen sein, ein eigenes WC und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder von einem Vorraum haben.

Abstandsfläche:

Mindestabstand des zu errichtenden Baus zum bereits vorhandenen Bau gemäß den Vorgaben der Baubehörde.

AfA

Als Absetzung für Abnutzungen (kurz AfA) wird die steuerrechtlich zu ermittelnde Wertminderung von Anlagevermögen bezeichnet.

Agio

Aufgeld; der Betrag, der bei der Neuausgabe von Wertpapieren den rechnerischen Nennbetrag übersteigt.

Aktie

Der Begriff Aktie bezeichnet sowohl die Mitgliedschaftsrechte (Beteiligung an der Aktiengesellschaft) als auch das Wertpapier, das diese Rechte verkörpert. Der Inhaber einer Aktie (Aktionär) ist "Teilhaber" am Vermögen der Aktiengesellschaft. Seine Rechte werden durch die Bestimmungen des Aktiengesetzes geschützt.

Aktiengesellschaft (AG):

Unternehmen, dessen Grundkapital in einzelne Aktien aufgeteilt ist. Die Haftung des Aktionärs beschränkt sich jeweils auf die Höhe seines Aktienanteils, der Anteilsinhaber haftet also nicht wie bei Personengesellschaften mit seinem gesamten Privatvermögen.

Aktienindex:

Aktienindizes fassen die Kurs- oder Wertentwicklung mehrerer Aktien zusammen. Dabei werden die einbezogenen Aktien nach bestimmten Kriterien je Index gewichtet. Kursindizes (z. B. FAZ-Aktienindex) berücksichtigen nur die Kursentwicklung der Aktien. Performanceindizes (z. B. DAX) berücksichtigen zusätzlich auch Dividenden und Bezugsrechte bei Kapitalerhöhungen. Performanceindizes erfassen somit die gesamte Wertentwicklung der im Index enthaltenen Aktien.

Aktienregister:

Aktiengesellschaften, die Namensaktien ausgeben, sind zur Führung eines Aktienregisters verpflichtet. Darin ist jeder Aktionär mit Name, Geburtsdatum und Adresse aufgeführt, sodass die aktuelle Aktionärsstruktur und ihre Veränderungen entnommen werden können. Aktionäre haben das Recht auf Auskunft über ihren eigenen Eintrag im Aktienregister.

Alleinauftrag:

Auch „qualifizierter Alleinauftrag“ ist die Vereinbarung, die der Makler mit dem Verkäufer einer Immobilie abschließt. Damit schließt der Makler aus, dass eine Vermittlung des angebotenen Objektes durch den Verkäufer oder Dritte erfolgt.

Annuität:

Der Kreditnehmer zahlt eine gleich bleibende Jahresleistung (Annuität), die sich aus Zinsen und Tilgungsbeträgen zusammensetzt. Die Höhe dieser Jahresleistung errechnet sich aus einem bestimmten Prozentsatz der ursprünglichen Kredithöhe. Da der Kredit und damit auch die jährlich anfallenden Zinsen immer geringer werden, wächst der Tilgungsanteil an der Annuität stetig.

Anderkonto:

Ein vom beurkundenden Notar temporär eingerichtetes Sonderbankkonto. Die Kaufpreissumme verbleibt auf diesem Konto, bis alle Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt sind.

Anschlussgebühren:

Kosten für das Anschließen der Ver- und Entsorgungsleitungen an das öffentliche Netz. Diese Kosten sind in der Regel nicht im Kaufpreis von Neubauten enthalten.

Architektenleistung:

Die zu erbringende Leistungen eines Architekten. Ist in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) geregelt. Die Gesamtleistung bei Wohngebäuden besteht im Wesentlichen aus „Grundlagenermittlung, Genehmigungsplanung, Mitwirkung bei Vergaben, Vorplanung, Ausführungsplanung, Objektüberwachung, Entwurfsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Objektbetreuung und Dokumentation“.

Asset-Management:

Wertorientierter Betrieb und/oder Optimierung von Immobilien durch Vermietungsmanagement, Modernisierung, Neupositionierung und Mietermanage-ment.

Aufteilungsplan:

Dies ist eine Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der Eigentumswohnungen (Sondereigentum) und die allen Eigentümern gehörenden Gebäudeteile (Gemeinschaftseigentum) erkennbar sind.

Auflassungsvormerkung:

Nach Beurkundung sollte der Notar beauftragt werden, eine Auflassungsvormerkung zu bestellen. Damit wird die übertragung des Eigentums am Grundstück sichergestellt, da eine unmittelbare Auflassung nicht oder nur selten möglich ist.

Aufsichtsrat:

Der Aufsichtsrat ist eines der drei Organe einer Aktiengesellschaft: Hauptversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat ernennt den Vorstand, überwacht und berät ihn bei der Geschäftsführung.

B

BaFin:

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vereint die Geschäftsbereiche der ehemaligen Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen (Bankenaufsicht), für das Versicherungswesen (Versicherungsaufsicht) sowie für den Wertpapierhandel (Wertpapieraufsicht/Asset-Management) in sich und führt diese weiter. Unter anderem soll die BaFin die ordnungsgemäße Durchführung des Wertpapierhandels überwachen. Insbesondere ist sie für den Schutz gegen verbotenen Insiderhandel zuständig.

Bauantrag:

Mit dem Bauantrag leitet der Bauherr das Baugenehmigungsverfahren ein. Beizufügen sind dem Antrag u.a. Lageplan, Bauzeichnungen, eine Baubeschreibung, statische Nachweise, etc.

Bausparen:

Das Bausparen kombiniert Ansparen und Fremdfinanzierung. Man spart über einen bestimmten Zeitraum einen Teil der später benötigten Bausparsumme an und erhält dafür Zinsen. Nach Ablauf dieser Ansparzeit kann man dann neben der Sparsumme über ein zinsgünstiges Baudarlehen verfügen.

Bauerwartungsland:

Flächen, die im Flächennutzungsplan einer Gemeinde als Bauflächen ausgewiesen sind und die nach ihrer Eigenschaft, sonstigen Beschaffenheit und Lage eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit erwarten lassen.

Bauherr:

Als Bauherr wird bezeichnet, wer selbst oder durch Dritte ein Bauvorhaben in eigenem Namen durchführt oder durchführen lässt. Der Bauherr trägt alle Risiken der Bauvorbereitung, -durchführung und der Bauherrenhaftung. Er entscheidet über die architektonische und technische Gestaltung des Bauvorhabens sowie die Art der Finanzierung und ihre Absicherung.

Bauherrenhaftpflichtversicherung:

Versicherung gegen Schäden aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn. Die Prämie berechnet sich nach der Bausumme.

Baukosten:

Als Baukosten bezeichnet man Kosten, die bei der Errichtung eines Gebäudes ohne die Aufwendungen für das Baugrundstück und dessen Erschließung, entstehen. Dies sind u.a. die Kosten für den gesamten Roh- und Ausbau des Gebäudes einschließlich der dazu notwendigen Baustelleneinrichtung, Kosten für Installationsarbeiten (beispielsweise für Abwasser, Wasser, Wärme, Strom und Fernmeldetechnik).

Bauleistungsbeschreibung:

Dokument zum Bauwerkvertrag. In diesem Dokument ist der Umfang der vom Unternehmer zu erbringenden Lieferung und Leistung nachvollziehbar beschrieben.

Bauschaden:

Schaden am Gebäude, der durch unterlassene oder mangelhafte Instandsetzungsmaßnahmen, durch Alterung und/oder Witterungseinflüsse (Sturm, Blitz, etc.) entstanden ist.

Baukonto:

Konto mit individuellem Kreditrahmen, zur Zwischenfinanzierung in den einzelnen Bauphasen und zur Sicherung ausreichender Liquidität.

Bauspardarlehen:

Annuitätendarlehen, auf das der Bausparer erst nach Zuteilung des Bausparvertrages einen Anspruch hat. Die Höhe des Darlehens ergibt sich in der Regel aus der Differenz zwischen Ansparleistung und Bausparsumme. Zum Teil besteht jedoch auch ein garantierter Anspruch in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bausparsumme.

Bauspartarife:

Der jeweilige Tarif regelt vor allem die Höhe der monatlichen Spar- und Tilgungsbeiträge sowie die Höhe der Zinsen auf Bauspareinlagen und Bauspardarlehen.

Bautagebuch:

Aufzeichnung über alle Vorgänge am Bau. Wesentliche Einträge sind Beginn und Dauer der einzelnen Gewerke sowie Zustand der Baustelle. Das Dokumentieren der Vorkommnisse gehört zu den Aufgaben des Architekten.

Bauträger:

Unternehmen der Baubranche, das Grundstück mit Baumaßnahme komplett verkauft. Der dazu notwendige Vertrag unterliegt den Bestimmungen der MaBV.

Bauvoranfrage:

Schnellanfrage an das örtliche Bauamt, ob das Bauvorhaben gem. Planung genehmigungsfähig ist. Der erteilte Vorbescheid ist erheblich schneller und kostengünstiger als ein Bauantrag. Der Bescheid hat eine Gültigkeit von 3 Jahren.

Beleihungsobjekt:

Als Beleihungsobjekt bezeichnet man das Grundstück, Haus oder die Wohnung, welches als Sicherheit für eine geplante Baufinanzierung dienen soll.

Besitzübergang:

Mit der Eintragung ins Grundbuch werden Sie Eigentümer einer Immobilie. Der Besitzübergang ist jedoch schon mit dem im Kaufvertrag bestimmten Zeitpunkt vollzogen.

Beschlussfassung:

Die Versammlung ist gemäß §25 Abs. 3 WEG beschlussfähig, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung die Inhaber von mehr als der Hälfte sämtlicher vorhandener Miteigentumsanteile anwesend sind. Vom Stimmrecht ausgeschlossene Wohnungseigentümer werden nicht mitgezählt. Soweit dieses Quorum nicht erreicht wird, ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann gemäß §25 Abs. 4 WEG ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig ist. Gemäß §25 Abs. 1 Satz 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme, ohne Rücksicht auf die Zahl der ihm gehörenden Eigentumswohnungen und der Höhe der ihm zustehenden Miteigentumsanteile. Jedoch kann in der Aufteilungsvereinbarung nach §3 WEG oder in der Teilungserklärung nach §8 WEG für jede Eigentumswohnung eine Stimme zugeteilt werden. Das Stimmrecht kann auch nach der Höhe der Miteigentumsanteile bestimmt werden, indem ein bestimmter Bruchteil vom Miteigentum jeweils 1 Stimme gewährt. Das Stimmrecht kann auch durch einen Vertreter ausgeübt werden. Die Vollmacht kann formlos erteilt werden. Durch Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern kann eine Beschränkung der Vertretungsmöglichkeit des Wohnungseigentümers festgelegt werden.

Bewirtschaftungskosten:

Die Kosten für die Wohnungseigentumsverwaltung, die Instandhaltungsrücklage und die Betriebskosten bilden zusammen die Bewirtschaftungskosten.

Bewertungsrendite:

Leistungskennzahl, die sich durch die Nettojahresmiete im Verhältnis zum Fair Value der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien ergibt.

Bezugsrecht:

Das Recht des Aktionärs, bei einer Kapitalerhöhung seiner Gesellschaft neue (="junge") Aktien zu erwerben. Die Aktionäre können auf die Ausübung ihres Bezugsrechts verzichten und die Bezugsrechte an der Börse verkaufen.

Bereitstellungszinsen:

Solche Zinsen berechnen viele Kreditinstitute für den Teil des Kredites, der nach Darlehenszusage nicht sofort vom Darlehensnehmer abgerufen wird bzw. werden kann. Die Zinsen betragen meist 0,25% pro Monat und werden je nach Geldgeber sofort ab dem Zeitpunkt der Darlehenszusage oder nach Ablauf einer Frist berechnet, die in der Regel zwischen einem und zwölf Monaten liegt. Bereitstellungszinsen fallen vor allem im Zusammenhang mit Bauvorhaben an, da hier die Auszahlung der Darlehenssumme in bestimmten Raten nach Baufortschritt erfolgt.

BGB-Vertrag:

Werkvertrag zur Errichtung eines Gewerkes auf Grundlage des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Im Gegensatz zum VOB-Vertrag verjähren Mängel am Bauwerk nach 5 Jahren (§ 638 BGB). VOB empfiehlt unterschiedliche Zeiten für die verschiedenen Gewerke. Ein Mix im Vertrag aus Bedingungen VOB und BGB verstößt gegen das AGB-Gesetz.

Bindungsfrist:

Zeitraum von sieben Jahren, während dessen Bausparmittel nur für wohnwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden dürfen. Die staatliche Wohnungsbauprämie wird nach Ablauf der Bindungsfrist den Bausparkonten gutgeschrieben.

Bodenrichtwert:

Mittelwert aus Grundstücksverkaufspreisen, die vom jeweiligen Gutachterausschuss gebietsweise gesammelt und ausgewertet werden. Bodenrichtwertangaben vom Gutachterausschuss beziehen sich häufig auf eine festgelegte Grundstücksgröße.

Bruttorauminhalt:

Volumen eines Baukörpers, in DIN 277 aus 1973 und 1987 definiert. Berechnungsgrenzen sind die Unterfläche der Bauwerkssohle und alle äußeren Begrenzungsflächen.

Bungalow:

Eingeschossiges Wohnhaus

Bilanz:

Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva, also "Soll" und Haben" zum Ende des Geschäftsjahres, woraus der Vermögensstand der Aktiengesellschaft hervorgeht. Bestandteil des Jahresabschlusses.

Bonus:

Zusätzlich zur Dividende gewährte Sondervergütung an die Aktionäre. Mögliche Anlässe: Firmenjubiläum, Sondererträge.

C

Carport:

Allseitig offener bis teilweise geschlossener Pkw – Stellplatz

Cashflow:

Kennzahl, die die Nettoveränderung von liquiden Mitteln aus Umsätzen und anderen Zahlungsströmen in einer Berichtsperiode misst.

Cashflow per share (CFPS):

Englische Bezeichnung für: Liquiditätsüberschuss je Aktie. Er berechnet sich folgendermaßen: Cashflow dividiert durch die ausgegebenen Aktien einer Gesellschaft. Der Cashflow je Aktie dient als Grundlage zur Berechnung des Kurs-Cashflow-Verhältnisses (KCV).

CMBS (Commercial Mortgage Backed Securities):

Durch Gewerbeimmobilien grundpfandrechtlich besicherte Wertpapiere bzw. Finanzierungen

Courtage:

Honorar des Maklers. Liegt in Deutschland bei 3 bis 6 % vom Verkaufspreis.

Corporate Governance:

Ein für professionelle Finanzanalysten und Investoren notwendiges Instrumentarium der modernen Unternehmensanalyse, das auch aktuelle Defizite der tradierten Bewertungsverfahren, insbesondere bei Wachstumswerten, ausgleichen kann. Betrachtet werden Kompetenzen, Kommunikation und Kontrolle von Entscheidungsgremien börsennotierter Unternehmen. Diese vermeintlichen Softfacts sind für die Evaluierung einer Unternehmung mit zunehmend immateriellen Produktionsverfahren von maßgeblicher Bedeutung.

Coverage:

Abdeckung einer börsennotierten Aktiengesellschaft mit Studien und Analysen von Banken und Finanzanalysten.

D

DAX:

Der Deutsche Aktienindex (DAX) spiegelt die Wertentwicklung der 30 wichtigsten deutschen Aktien wider. Außer den Kurswerten gehen hier auch die Dividendenzahlungen ein. Der DAX startete Ende 1987 mit einem Wert von 1000.

Denkmalschutz:

über die Einordnung einer Immobilie als Baudenkmal entscheidet das örtliche Denkmalschutzamt nach den entsprechenden landesrechtlichen Denkmalschutzvorschriften. Die Unterschutzstellung bewirkt, dass bestimmte Bau-, Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen mit dem Denkmalschutzamt abgestimmt werden müssen. Die Erhaltungsaufwendungen werden durch erhöhte Sonderabschreibungen steuerlich gefördert oder durch die Denkmalschutzbehörde bezuschusst.

Depot:

Einrichtung der Kreditinstitute zur Verwaltung von Wertpapieren für ihre Kunden. Wertpapiere können für jeden Kunden gesondert in einem Streifband (Streifbanddepot) oder mit Zustimmung des Kunden auch bei einer Wertpapiersammelbank (Girosammeldepot) verwahrt werden. Letzteres ist die übliche und kostengünstigere Form. In beiden Fällen werden die Kundendepots von den Eigenbeständen der Bank getrennt gehalten und unterliegen nicht dem Zugriff der Gläubiger der Bank.

Derivative Finanzinstrumente:

Derivative Finanzinstrumente oder Derivate sind Verträge zur Absicherung und Kompensation von finanziellen Risikopositionen. Die Preisbildung basiert auf einer marktabhängigen Bezugsgröße (z. B. Zinssätze, Aktien oder Indizes).

Dienstbarkeit:

Nutzungsrecht zu Lasten eines Grundstückes zu Gunsten eines Dritten. Dienstbarkeiten müssen ins Grundbuch eingetragen werden.

Doppelhaus (DHH):

Zwei aneinander gebaute Einfamilienhäuser (Doppelhaushälften) auf einem nach WEG- oder auf zwei real geteilten Grundstücken.

E

Earnings per Share (EPS):

Englische Bezeichnung für: Gewinn pro Aktie.

EBIT:

Aus dem Englischen übernommener Begriff. Earnings Before Interest and Taxes = Gewinn vor Zinsenaufwand und Steuern.

EBITDA:

Aus dem Englischen übernommener Begriff. Earnings before Interests, Taxes, Depreciation and Amortization = Gewinn vor Zinsenaufwand, Abschreibungen und Steuern. Kennzahl, die über den Unternehmenserfolg, im konkreten Fall über die Ertragssituation, Auskunft gibt. Beim EBITDA werden aus dem Jahresüberschuss auch noch die Abschreibungen herausgerechnet. Damit wird berücksichtigt, dass etwa investitionsfreudige Unternehmen durch hohe ergebnismindernde Abschreibungen einen geringeren Gewinn als weniger investitionsfreudige Unternehmen ausweisen.

Effektivzins:

Die gemäß § 4 Preisangabeverordnung als Preis eines Kredites anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr, ausgedrückt in einem Prozentsatz.

Eigenkapital:

Im Gegensatz zum Fremdkapital jene Mittel, die von den Eigentümern eines Unternehmens zu dessen Finanzierung aufgebracht oder als erwirtschafteter Gewinn im Unternehmen belassen wurden bzw. Eigene Vermögenswerte, die für die Immobilienfinanzierung eingesetzt werden. Zum Eigenkapital zählen: Bargeld, Bank- und Sparguthaben, Wertpapiere, eigenes unbelastetes Grundstück, Bausparguthaben und Eigenleistungen.

Einliegerwohnung:

Zusätzliche Räumlichkeiten in einem Einfamilienhaus, wenn diese die Möglichkeit einer selbständigen Haushaltsführung ermöglichen.

Eigenleistung:

Arbeit, die der Bauherr selbst erbringt, bzw. von Dritten ausführen lässt. Der Umfang der Eigenleistungen sollte vor Vertragsabschluss definiert werden. Risikopotential für den Bauherrn liegt in der zeitlichen Koordination der Eigenleistung. Ein Gewährleistungsanspruch gegen den Bauunternehmer für in Eigenleistung durchgeführte Arbeiten besteht nicht. Die Ausführung der Arbeiten muss bei der zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet werden.

Eigentumswohnung (ETW):

Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus. Die Teilung eines Mehrfamilienhauses erfolgt i.d.R. nach WEG.

Einfamilienhaus (EFH):

Gebäude mit einer Wohneinheit

Eigenkapitalrendite:

Return on Equity. Verhältnis von Ergebnis (Jahresüberschuss ohne Anteile Konzernfremder) zu eingesetztem bilanziellen Eigenkapital. Die Eigenkapitalrendite gibt Auskunft zur Ertragslage des Unternehmens, vergleichbar den Zinsen einer Geldanlage.

Eigentumswohnung:

Die Eigentumswohnung umfasst das Sonderrecht an einer Wohnung sowie den hiermit verbundenen Miteigentumsanteil an dem Grundstück und den Gebäudeteilen, die der gemeinschaftlichen Nutzung dienen.

Einkünfte:

Erzielen Sie aus unterschiedlichen Einkunftsarten sowohl positive als auch negative Einnahmen, ist für die Ermittlung der Einkommensgrenzen nur die Summe der positiven Einkünfte heranzuziehen. Die Einkünfte sind der Gewinn (z. B. bei selbstständiger Arbeit) oder der überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (z. B. Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit). Negative Einkünfte werden bei der Ermittlung der Einkommensgrenzen nicht berücksichtigt.

Emission:

Ausgabe von Wertpapieren durch öffentliches Angebot; geschieht in der Regel durch Vermittlung einer Gruppe von Kreditinstituten (Emissionskonsortium).

Endfällige Tilgung:

Form des Darlehens, bei dem während der Laufzeit nur Zinsen, jedoch keine Tilgungszahlungen geleistet werden. Darlehen mit einer endfälligen Tilgung, werden am Ende der Laufzeit mit einer Lebensversicherung oder einem Bausparvertrag in einer Summe abgelöst.

EPRA:

European Public Real Estate Association: EPRA ist eine Organisation mit Sitz in Amsterdam, die die Interessen der großen europäischen Immobiliengesellschaften in der öffentlichkeit vertritt und die Entwicklung und Marktpräsenz der europäischen Immobilien- Aktiengesellschaften unterstützt. Der gleichnamige und international anerkannte EPRA- Index beschreibt die Performance der größten europäischen und nordamerikanischen börsennotierten Immobiliengesellschaften.

EPRA-Index:

Der EPRA-Index beschreibt die Performance der größten europäischen und nordamerikanischen börsennotierten Immobiliengesellschaften. Die European Public Real Estate Association (EPRA) ist eine Organisation, die die Interessen der großen europäischen Immobiliengesellschaften in der öffentlichkeit vertritt und die Entwicklung und Marktpräsenz der europäischen Immobilien-Aktien¬gesellschaften unterstützt. Neben

Immobilien- Unternehmen sind auch Finanzanalysten, Investoren, Berater und Wirtschaftsprüfer in der Organisation vertreten.

Erhaltungsaufwand/ Reparaturkosten:

Unter den Begriff des Erhaltungsaufwandes fallen die Instandhaltungsarbeiten (Wartung, Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs) und Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen, Beseitigung eines vertragswidrigen Zustandes). Grundsätzlich hat der Vermieter dafür Sorge zu tragen, dass die Wohnung in einem ordnungsgemäßen und bewohnbaren Zustand ist. Unter diese Instandhaltungspflicht fällt alles, was zur Wohnung gehört (Türen und Fenster, Elektro- und Sanitärinstallationen, Fußböden, Decken und Wände, aber auch Keller und Treppenhaus). Vermieter müssen solche Mängel grundsätzlich auf eigene Kosten beheben. Weder Reparaturen noch erhaltende Maßnahmen gelten als Modernisierung – die Kosten dürfen also nicht auf den Mieter umgelegt werden. Erhaltungsaufwendungen sind Werbungskosten, die Sie bei Ihrer Steuererklärung geltend machen können. Größere Erhaltungsaufwendungen für Wohngebäude dürfen auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilt werden.

Erbbauzins:

Jährlich wiederkehrende, auf die Dauer von meist 99 Jahren zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten vereinbarte Zahlung für das Erbbaurecht auf einem Grundstück. Sie wird im Grundbuch eingetragen. Der Erbbauberechtigte kann das Grundstück beleihen. Oftmals ist der Erwerb eines Erbbaurechts günstiger als ein Grundstückskauf. Der jährliche Erbbauzins beträgt üblicherweise 4% des Bodenwertes.

Erschließung:

Herstellung von Anlagen, wie Strom, Wasser, Gas, Abwasser, Straßen, Wege, etc. zur Versorgung der zu errichtenden Wohneinheiten.

Ertragswert:

Begriff aus der Wertermittlung. Er gibt die Summe aus Boden- und zum Wertermittlungsstichtag errechneten Gebäudewert wieder.

Euro - Zone:

Gemeinschaft der Länder, die den Euro als die gewöhnliche nationale Währung benutzen, z.B. Deutschland, Frankreich. österreich, Belgien, Finnland, , Griechenland, Irland, Italien, Luxenburg, Niederlande, Portugal und Spanien.

F

Fair Value:

Der Fair Value (beizulegender Zeitwert oder Verkehrswert) ist der Betrag, zu dem Sachverständige und vertragswillige Parteien unter üblichen Marktbedingungen bereit wären, einen Vermögenswert zu tauschen. Der beizulegende Zeitwert für als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien wird bei alstria regelmäßig durch externe Gutachter ermittelt.

Fassade:

Außenfront eines Gebäudes zur Straßenfront.

Fertighaus:

Gebäude, das aus vorgefertigten Elementen innerhalb von wenigen Tagen auf der Baustelle montiert wird.

Fertigstellungstermin:

Zeitpunkt der übergabe der im Vertrag vereinbarten Lieferungen und Leistungen. Dieser Zeitpunkt sollte im Vertrag nachvollziehbar fixiert werden und die Einhaltung durch eine Vertragsstrafe gesichert werden.

Festzins:

Für einen bestimmten Zeitraum –meist 5,10 oder 15 Jahre bei Hypothekendarlehen vertraglich festgelegter Zinssatz. Während der Zinsfeststellungsfrist ist gemäß §609 BGB eine Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Nur bei einer über den Zeitraum von 10 Jahren hinausgehenden Zinsfeststellungsfrist kann eine Kündigung bereits nach 10 Jahren mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Nach Ablauf des Zinsfeststellungszeitraums werden die Zinskonditionen im Rahmen einer Abschlussfinanzierung neu vereinbart.

FFO (Funds From Operations):

Der FFO wird ermittelt als Ergebnis vor Steuern, vermindert/erhöht um den Nettogewinn/- verlust aus Wertanpassungen des Immobilienportfolios, vermindert/erhöht um den Nettogewinn/-verlust aus der Bewertung von Finanzderivaten, vermindert/erhöht um den Gewinn/Verlust aus Verkäufen von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, vermindert/erhöht um den Gewinn/Verlust aus Marktwertanpassungen von in Joint Ventures gehaltenen Immobilien, vermindert/erhöht um nicht wiederkehrende Ergebniseinflüsse, zuzüglich zahlungsunwirksamer Aufwendungen und abzüglich zahlungswirksamer Steuern.

Finanzierungsbedarf:

Die Berechnung des Finanzierungsbedarfs erfolgt unter der Annahme, dass die Darlehenssumme zu 100 % ausgezahlt wird und dass das Kreditinstitut keinerlei Bearbeitungsgebühren oder sonstige Aufschläge in Rechnung stellt.

Free Cash Flow:

Erwirtschafteter Liquiditätsüberschuss aus den laufenden erfolgswirksamen Geschäftsaktivitäten. Ausdruck der Innenfinanzierungskraft, die einem Unternehmen für Investitionen, Schuldentilgung, Dividendenauszahlungen und Speisung des Finanzmittelbedarfes zur Verfügung steht.

Future:

Termingeschäft, bei dem zu einem zukünftigen Zeitpunkt Wertpapiere (Aktien oder Renten) zu einem im Voraus bestimmten Kurs ge- bzw. verkauft werden.

G

General Standard:

Der General Standard ist ein Marktsegment für kleinere und mittlere Unternehmen, die überwiegend nationale Investoren ansprechen und sich für ein kostengünstiges Listing interessieren. In diesem Segment müssen Unternehmen die gesetzlichen Mindestanforderungen des Amtlichen Marktes oder Geregelten Marktes erfüllen.

Generalunternehmer (GU):

Unternehmer in der Baubranche, der den Neubau im festgelegten Umfang organisiert, wobei der GU mindestens einen Teil der Bauleistungen selbst ausführt. Es wird jedoch nur ein Bauwerkvertrag über den Gesamtbau mit dem GU geschlossen.

Generalübernehmer (Gü):

Unternehmer in der Baubranche, der den Neubau im festgelegten Umfang organisiert. Es wird ein Bauwerkvertrag mit dem Gü geschlossen. Der Gü erbringt keine baulichen Leistungen, sondern beauftragt alle Gewerke an dritte Handwerksbetriebe.

Geschossflächenzahl:

Vorgabe aus dem Bebauungsplan über das Verhältnis Grundstücksgröße zur baulichen Nutzfläche des Gesamtgrundstückes. Die GFZ multipliziert mit der Grundstücksflächenangabe ergibt die maximal zulässig zu errichtende Geschossfläche.

Gewährleistung:

Haftung des Bauunternehmens für Mängel, die innerhalb einer im Vertrag vereinbarten Frist auftreten. Bei Gewährleistung nach BGB beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre auf das Bauwerk. Alternativ kann die Gewährleistungsfrist in einem VOB-Vertrag nach VOB vereinbart werden.

Gebäudekosten, anteilige:

Grundstücke unterliegen in der Regel keinem Wertverlust, so dass hierfür keine regelmäßige Abschreibung geltend gemacht werden kann. Abschreibungsfähig hingegen sind Gebäude mit ihren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und Anschaffungsnebenkosten (z. B. Notarkosten, Grunderwerbsteuer). Um die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung zu ermitteln, muss daher der Kaufpreis der Immobilie in einen Gebäude- und einen Grundstücksanteil aufgeteilt werden. Die Aufteilung des Kaufpreises in Boden- und Gebäudekosten erfolgt in der Regel durch Feststellung des Verkehrswertes des Bodenanteils (Bodenrichtwert), der vom Kaufpreis abgezogen wird. Das Ergebnis sind dann die anteiligen Gebäudekosten. Der Gebäudeanteil kann auch pauschal mit 80 % angesetzt werden.

Gemeinschaftseigentum:

Zum gemeinschaftlichen Eigentum, auch Gemeinschaftseigentum genannt, gehören alle Dinge, die für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind. Jedem Wohnungseigentümer gehört ein Teil an diesen Dingen. Das Gemeinschaftseigentum umfasst z. B. Grund und Boden, Dach und Dachstuhl, Treppen, Fahrstühle, Gas-, Strom- und Wasserleitungen bis zur Wohnung. Es wird von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich verwaltet und instand gehalten.

Geregelter Markt:

Der Geregelte Markt bietet gegenüber dem amtlichen Handel den Unternehmen einen erleichterten Zugang zum Börsenhandel. Der Börseneinführungsprospekt (Unternehmensbericht) kann kürzer sein. Die Pflichtveröffentlichung muss nicht unbedingt in der Börsenpresse erfolgen, sondern kann auch an den Schaltern der Kreditinstitute zur Einsicht ausgelegt werden. Durch diese und anderer Erleichterungen soll vor allem mittelständischen Unternehmen die Möglichkeit geboten werden, kostensparend an die Börse zu gehen. Der Handel folgt den gleichen Regeln wie der Amtliche Handel.

Geschäftsbericht:

Jährlicher Rechenschaftsbericht einer Aktiengesellschaft über den Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft. Im Geschäftsbericht wird außerdem der Jahresabschluss abgedruckt und erläutert. Der Geschäftsbericht steht allen Aktionären zur Verfügung.

Grundbuch:

Register zur Verwaltung von Grundstücken mit den dazugehörigen Eigentumsverhältnissen (Abteilung I), Lasten und Beschränkungen (Abteilung II) und Grundpfandrechten (Abteilung III). Das Register enthält die Grundstücksdaten des Liegenschaftskatasters bezüglich der Größe. Das Grundbuch kann von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Es liegt beim Grundbuchamt aus, das dem zuständigen Amtsgericht angegliedert ist.

Grunddienstbarkeit:

Eintragung ins Grundbuch zur Absicherung eines Rechts eines Dritten (z.B. Geh- und Fahrrecht), oder als Duldung (z.B. Grenzbebauung des Nachbarn).

Grunderwerbssteuer:

Abgabe an das Finanzamt in Höhe von 3,5- 6% (je nach Bundesland) auf den Wert der gekauften Immobilie gem. Notarvertrag. Ausgenommen von dieser Steuer ist miterworbenes Zubehör, was als solches im Vertrag deklariert werden muss.

Grundflächenzahl (GRZ):

Vorgabe aus dem Bebauungsplan über das Verhältnis Grundstücksgröße zur baulichen Nutzung des Gesamtgrundstückes. Die GRZ multipliziert mit der Grundstücksgröße ergibt die maximal zulässig zu bebauende Fläche des Grundstückes.

Grundstückskaufvertrag:

Dokument über den Erwerb von Grundstücken (bebaut und/oder unbebaut). Der Grundstückskaufvertrag unterliegt zwingend der notariellen Beurkundung.

Grundstück:

Abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, welches im Liegenschaftskataster registriert ist und für das ein Grundbuchblatt angelegt ist. Die Nutzungsart wird durch den Flächennutzungsplan ausgewiesen.

Grundsteuer:

Jährliche Abgabe an das Finanzamt auf Grundeigentum. Durch unterschiedliche Hebesätze (werden von der jeweiligen Gemeinde als Bemessungsgrundlage festgelegt ) kann die Höhe der Grundsteuer von Gemeinde zu Gemeinde variieren.

Grundschuld:

Dingliche Absicherung i.d.R. für Immobiliendarlehen. Die Höhe der Grundschuld und die Gläubigerdaten werden ins Grundbuch eingetragen. Zusätzlich wird zwischen den Parteien eine Zweckbestimmungserklärung vereinbart.

Grunderwerbsteuer:

Für den Erwerb von Wohnungseigentum ist Grunderwerbsteuer zu zahlen. Sie wird vom Finanzamt erhoben und errechnet sich aus einem Steuersatz von derzeit 3,5 % des Kaufpreises der Immobilie.

Gemeinschaftsordnung:

Die Gemeinschaftsordnung ist die „Satzung“ der Eigentümergemeinschaft und regelt das Verhältnis (Rechte und Pflichten) der Wohnungseigentümer untereinander, wobei dieses Verhältnis grundsätzlich abweichend von Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) vereinbart werden kann. Die Gemeinschaftsordnung wird in der Regel gemeinsam mit der Teilungserklärung beurkundet.

Grundbuch:

Bei den Amtsgerichten (Grundbuchämtern) wird über jedes Grundstück ihres Bezirkes ein Verzeichnis geführt. In dieses werden alle das Grundstück betreffenden Rechtsvorgänge, insbesondere Eigentumsverhältnisse und Belastungen, eingetragen.

Grundpfandrecht:

Das Grundpfandrecht ist eine Sammelbezeichnung für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. Hierbei handelt es sich um Kreditsicherheiten, mit denen Wohnungsfinanzierungen unterlegt werden.

Grundkapital:

Das in der Satzung einer Aktiengesellschaft festgelegte Kapital. Die Satzung bestimmt auch, in wie viele Anteile das Grundkapital eingeteilt ist. In Höhe ihres Grundkapitals gibt die Gesellschaft Aktien aus.

H

Hauptversammlung:

Mindestens einmal jährlich versammeln sich die Aktionäre einer Aktiengesellschaft zur Hauptversammlung. Diese wählt den Aufsichtsrat und den Abschlussprüfer, fasst Beschlüsse über die Verwendung des ausgewiesenen Jahresgewinns, über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung, über Satzungsänderungen und andere grundsätzliche Fragen; nur sie kann den Aufsichtsrat und den Vorstand entlasten.

Hausgeldabrechnung:

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) schreibt vor, dass der Verwalter nach Ablauf eines Kalenderjahres über den Wirtschaftsplan abrechnen muss. Diese Abrechnung muss sämtliche Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums umfassen, die im Kalenderjahr tatsächlich von den Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeflossen sind, sowie die Einnahmen, die in dieser Zeit auf den Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft eingegangen sind. Jeder Eigentümer sollte eine Einzelabrechnung über die auf ihn - entsprechend den in der Teilungserklärung festgesetzten Verteilerschlüsseln - entfallenden Kosten erhalten.

Hausgeld:

Das Haugedl ist die anteilsmäßige Beteiligung des Wohnungseigentümers an den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums. Es setzt sich aus den Betriebskosten, der Instandhaltungsrücklage, Versicherungen und der Verwaltergebühr zusammen. Die Verteilung der Lasten und Kosten erfolgt in der Regel nach den Miteigentumsanteilen. Wenn die angesammelte Instandhaltungsrücklage z. B. zur Deckung größerer Reparaturkosten nicht ausreicht, können die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit eine Sonderumlage beschließen.

Hausverwaltungskosten:

Die Kosten für den Hausverwalter, die z. B. bei einer vermieteten Eigentumswohnung anfallen, sind als Werbungskosten absetzbar. Diese dürfen nicht mit den Betriebskosten bei dem Wohnungsmieter abgerechnet werden, jedoch bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Wird das Objekt in Eigenregie verwaltet, können z. B. nur die Ausgaben geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit Büromaterial, Telefonkosten, Portokosten, Fahrten zur Immobilie etc. entstehen. Die eigene Arbeitsleistung bleibt dagegen steuerlich unberücksichtigt.

HGB-Bilanzierung:

Das Handelsgesetzbuch (HGB) ist das wesentliche Spezialgesetz für den Kaufmann, in dem unter anderem die Vorschriften für die Aufstellung von Jahresabschlüssen geregelt sind. Bilanzierungspflichtige Unternehmen wie zum Beispiel Aktiengesellschaften müssen in Deutschland nach HGB bilanzieren. Die Bilanzierung nach HGB geht vom Vorsichtsprinzip aus, das heißt die Interessen der Gläubiger sollen geschützt werden.

Honorarordnung f. Architekten und Ingenieure - HOAI:

Rechtsverordnung auf Basis des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen. Sie gilt für die Berechnung der Entgelte der Architekten- und Ingenieursleistungen, soweit sie durch die Leistungsbilder und andere Bestimmungen der Verordnung erfasst sind.

I

ICR (Interest Coverage Ratio):

Der Zinsdeckungsgrad ist eine Kennzahl, welche im Rahmen eines Kreditvertrages zu den vertraglichen Zusicherungen (Covenants) eines Kreditnehmers während der Laufzeit des

Kreditvertrages gehört. Sie gibt an, zu welchem Anteil die Zinszahlungen durch die Einnahmen des Unternehmens bzw. durch die Einnahmen der Immobilie gedeckt sein müssen.

ifo-Geschäftsklimaindex:

Die Zahlen des Instituts für Wirtschaftsforschung sind ein vielbeachteter Frühindikator für die konjunkturelle Entwicklung in Deutschland. Monatlich befragen die Münchner über 7.000 Unternehmen zu ihrer Einschätzung der konjunkturellen Lage und ihrer kurzfristigen Planung. Die Antwortmöglichkeiten beschränken sich dabei auf gut, befriedigend und schlecht für die Einschätzung der gegenwärtigen Lage und auf besser, gleich und schlechter bei den Erwartungen für die nächsten sechs Monate.

IFRS:

Internationaler Rechnungslegungsstandard. Die IFRS werden vom International Accounting Standards Board (IASB) mit dem Ziel herausgegeben, transparente und vergleichbare Rechnungslegungsprinzipien zu schaffen, die von Unter¬¬¬¬nehmen und Organisationen weltweit zur Finanzberichterstattung angewendet werden. Seit dem 1. Januar 2005 sind die IFRS für börsennotierte Unternehmen anzuwenden.

Immobilie:

Bezeichnung für ein Grundstück (bebaut und/oder unbebaut) im umfassenden Sinne.

Immobilienaktien:

Anteile an Gesellschaften, die überwiegend mit der Entwicklung, der Bewirtschaftung, dem Bau oder dem Vertrieb von Immobilien befasst sind.

Instandhaltung:

Maßnahme, die dazu dient, den ursprünglichen Zustand eines Objektes zu erhalten.

Instandhaltungsrückstellung:

Zahlungen von Eigentümern von i.d.R. WEG-Eigentum, zur Verwaltung und Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Wird i.d.R. auf Basis des m2-Eigentumsanteil berechnet. Die Festlegungen werden in der Eigentümerversammlung beschlossen.

Instandhaltungsrücklage:

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz sind Wohnungseigentümergemeinschaften zur Bildung einer so genannten „Instandhaltungsrücklage“ verpflichtet. Sie dient der Instandsetzung und -haltung des Gemeinschaftseigentums. Beiträge zur Instandhaltungsrücklage werden durch Erstellung eines Wirtschaftsplans ermittelt und sind in der Regel von den Eigentümern zusammen mit den monatlichen Bewirtschaftungskosten an den Verwalter zu zahlen. Einstellungen in die Instandhaltungsrücklage sind nicht als Kosten bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen, sondern sind erst bei Verausgabung durch die Instandhaltungsmaßnahmen als Werbungskosten steuerlich abziehbar. Aus Vereinfachungsgründen geht diese Berechnung davon aus, dass die Instandhaltungsrücklage im Jahr der Ansparung auch in voller Höhe für Instandhaltungsmaßnahmen ausgegeben wird. Sie wird somit als steuerlich wirksam betrachtet.

Inhaberaktie:

Aktie, bei denen die Rechte vom Inhaber ausgeübt werden können. Die Gesellschaft kennt dabei ihre Aktionäre nicht.

Insider:

Im Börsenhandel Bezeichnung für Personen, die wegen ihrer beruflichen Stellung oder sonstiger Umstände einen Informationsvorsprung haben. Dessen Ausnutzung zum eigenen Vorteil bei Wertpapiergeschäften ist verboten; Verstöße können mit Freiheits- oder Geldstrafen geahndet werden.

ISIN-Nummer:

Die International Securities Identification Number (ISIN) dient der weltweit eindeutigen Kennzeichnung von Wertpapieren und hat mittlerweile die nationalen Wertpapierkennnummern (WKN) abgelöst.

J

Jahresabschluss:

Der Jahresabschluss umfasst die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung eines Unternehmens. Bei einer Aktiengesellschaft wird er vom Vorstand aufgestellt, durch einen staatlich vereidigten Wirtschaftsprüfer auf seine Ordnungsmäßigkeit geprüft und durch den Aufsichtsrat überprüft.

Jahresabrechnung:

Jährliche Zusammenstellung aller Ausgaben und Einnahmen für ein Gesamtobjekt, i.d.R. unter WEG-Teilung und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen für den jeweiligen Eigentümer unter Zugrundelegung des Verteilerschlüssels.

Joint Venture:

Rechtlich selbstständiges Gemeinschaftsunternehmen, an dem zwei oder mehrere Gesellschaften beteiligt sind. Es wird von den beteiligten Gesellschaften gemäß vertraglicher Vereinbarung gemeinschaftlich geführt. Finanz- oder geschäftspolitische Entscheidungen, die für die Geschäftstätigkeit, die Ertragslage und die Finanzlage des Gemeinschaftsunternehmens wesentlich sind, bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Gesellschaften.

K

Kaufvertrag:

Der Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer, das Eigentum an den Erwerber zu übertragen, und muss notariell beurkundet werden. Wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind der Kaufpreis und die Definition des Kaufgegenstandes.

Kaltmiete:

Diese wird auch „Nettomiete“ oder „Grundmiete“ genannt und umfasst den monatlichen Mietanteil ohne Heiz- und Warmwasserkosten („warme Betriebskosten“) sowie ohne gesondert abzurechnende Nebenkosten („kalte Betriebskosten“).

Katasterkarten:

Dokumente mit zeichnerischen Darstellungen der Flure und Flurstücke mit Grenzverläufen, die von der zuständigen Katasterbehörde verwaltet werden.

KGV:

Das Kurs-Gewinn-Verhältnis (KGV) ist der Quotient aus dem aktuellen Aktienkurs und dem Jahresgewinn des Unternehmens pro Aktie. Je niedriger der KGV, umso "billiger" die Aktie. Das KGV spiegelt die Erwartungen der Anleger bezüglich des künftigen Ergebniswachstums wider: Je höher das erwartete Ergebniswachstum, desto höher das KGV.

Kosten der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums:

Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, insbesondere auch seine Instandhaltung und Instandsetzung, ist mit Lasten und Kosten verbunden. Die Verwaltungskosten sind von dem Wohnungseigentümer anteilsmäßig zu tragen. Der Verteilungsschlüssel ergibt sich gemäß §16 Abs. 2 WEG aus der Höhe der Miteigentumsanteile. Die Heizkosten sind allerdings nach Maßgabe der Heizkostenverordnung umzulegen. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind nur durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer und Eintragung im Wohnungsgrundbuch, nicht jedoch durch Mehrheitsbeschluss zulässig.

Kurswert:

Der Preis der Aktie bildet sich nach Angebot und Nachfrage an der Börse. Der jeweilige Börsenpreis wird Kurs genannt. Zu unterscheiden vom Nennwert.

L

Leistungsbeschreibung:

Auch "Bauleistungsbeschreibung" ist ein wesentliches Basisdokument für den Bauvertrag. Sie enthält alle vom bauenden Unternehmer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen.

Listing:

Einführung/Notierung einer Aktie an einer Börse.

LTV (Loan to Value):

alstria berechnet den loan-to-value (LTV) als Verhältnis der gesamten ausstehenden Darlehen, die der Finanzierung der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien dienen, zu dem Wert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien. In alstrias Netto-LTV Berechnung wird zusätzlich die am entsprechenden Bilanzstichtag verfügbare Liquidität einbezogen, die vom Brutto-Darlehensbetrag in Abzug gebracht wird.

M

Makler:

Gewerbetreibender, der Verträge vermittelt. Rechtsgrundlage für seine Dienstleistung ist die Verordnungsermächtigung nach § 34 c Gewerbeordnung. Er ist an die MaBV gebunden.

Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV):

Verbraucherschutzverordnung, die die Beziehungen zwischen Maklern und Auftraggebern/Kunden regelt. Die MaBV enthält u.a. Sicherungsvorschriften bei Verwendung von Geldern der Auftraggeber.

Maklerprovision:

Um eine geeignete Immobilie zum Kauf zu finden, wird oftmals die Hilfe eines Immobilienmaklers in Anspruch genommen. Für seine Dienste fordert der Makler eine Provision (auch Courtage genannt), die sich aus einem Prozentsatz, in der Regel 3 bis 6% des Kaufpreises der Immobilie, errechnet. Da Sie bei der Deutschen Annington direkt vom Eigentümer kaufen, fällt für Sie keine Maklerprovision an.

Market Value or MV:

Der Marktpreis; der Preis bzw. Kurs, zu dem zwischen Käufern und Verkäufern in einem freien, offenen Markt vergleichbare Waren gehandelt werden. Der aktuelle Marktkurs eines Wertpapiers, der aus dem letzten verzeichneten Geschäftsabschluss hervorgeht.

Marktkapitalisierung:

Aktueller Kurswert einer Aktie multipliziert mit der Anzahl der an der Börse notierten Aktien. Die Marktkapitalisierung wird für einzelne Unternehmen, aber auch für Branchen oder für gesamte Aktienmärkte ermittelt und macht diese untereinander vergleichbar.

MDAX:

Midcap-Index; der MDAX spiegelt die Wertentwicklung der 50 größten börsennotierten Aktiengesellschaften wider, die auf die 30 DAX-Gesellschaften folgen. Neben Dividendenzahlungen fließen auch Bezugsrechtserlöse in die Berechnung des Index ein, der 1987 mit einem Stand von 1000 Punkten startete.

Mehrfamilienhaus (MFH):

Wohngebäude mit mindestens drei Wohneinheiten.

Mietausfallwagnis:

Kalkulatorische Größe, die dazu dient, das Risiko von Ertragsminderungen durch Mietminderung, uneinbringliche Forderungen oder zeitweiligen Leerstand zu berücksichtigen.

Mietkaution:

Sicherheitsleistung, die ein Vermieter bei Abschluss eines Mietvertrages vom Vermieter verlangen kann, zur Absicherung aller aus dem Mietvertrag resultierenden Verpflichtungen. Das Geld muss auf einem separaten Sparkonto (Mietkautionskonto) deponiert werden.

Mindestansparsumme:

Die Bausparkassen legen fest, wie viel Prozent von der Bausparsumme eingezahlt werden kann. Je nach Tarif sind dies 40 oder 50%. Wichtig: Das Erreichen der Mindestansparsumme reicht für die Zuteilung allein nicht aus. Auch die Bewertungszahl muss stimmen.

Mischgebiet (MI):

Bezeichnung im Bebauungsplan für Wohngebiete, in denen auch Gewerbebetriebe angesiedelt werden dürfen, die die Wohnqualität nicht wesentlich beeinträchtigen.

Mixed-used property:

Gebäude, das weder Bürogebäude noch reines Wohngebäude ist.

N

Nachbesserung:

Fachgerechte Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel.

Nachrang:

Rangstelle einer Belastung oder eines Grundpfandrechtes im Grundbuch nach zeitlich früher erfolgten Eintragungen. Im Vorrang eingetragene Rechte vermindern den Wert der maximalen Beleihungsgrenze für den Nachrang-Kreditgeber entsprechend.

Namensaktie:

Aktie, die auf den Namen des Aktionärs lautet. Im Gegensatz zur Inhaberaktie ist die Gesellschaft bei der Ausgabe von Namensaktien verpflichtet, ein Aktienregister zu führen. In diesem sind die Aktionäre mit Namen und Adresse aufgeführt. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur derjenige als Aktionär, der im Register vermerkt ist.

Nennwert:

Auf Nennwertaktien ist ein bestimmter Betrag in Euro oder DM abgedruckt: der Nennwert. Er gibt an, mit welchem Anteil der Aktionär am Grundkapital und damit am gesamten Vermögen seiner Aktiengesellschaft beteiligt ist. Der geringste Nennwert einer Aktie ist nach dem Aktiengesetz 1 Euro; alle höheren Nennwerte lauten auf ein Vielfaches davon. Zu unterscheiden vom Kurswert.

Netto-Mieteinnahmen:

Die Netto-Mieteinnahmen umfassen den Mietanteil ohne Heiz- und Warmwasserkosten („warme Betriebskosten“) sowie ohne gesondert abzurechnende Nebenkosten („kalte Betriebskosten“). Zuzüglich zur Nettomiete hat der Mieter eine Nebenkostenvorauszahlung oder -pauschale für umlegbare Nebenkosten an den Vermieter zu entrichten. Umlegbare Nebenkosten stellen für den Kapitalanleger in steuerlicher Hinsicht lediglich einen durchlaufenden Posten dar.

Net Asset Value (NAV):

Wert des Vermögens abzüglich der Verbindlichkeiten. Bezogen auf eine Aktie stellt der NAV deren inneren Wert dar.

Nießbrauch:

Grundstückslast zugunsten eines Nießbrauchers. Der Nießbrauch ist ein Nutzungsrecht. Es schränkt die Verwertbarkeit eines Grundstücks erheblich ein. Die Nießbrauch wird im Grundbuch eingetragen.

Notarkosten und Gerichtsgebühren:

Notarkosten und Gerichtsgebühren fallen sowohl beim Grundstückskauf als auch beim Kauf einer neuen oder gebrauchten Immobilie an. Die Kosten für die Leistungen des Notars und für das Grundbuchamt (Gerichtskosten) betragen normalerweise etwa 2,0% des Kaufpreises der Immobilie. Die Notar- und Grundbuchkosten bilden zusammen mit der Grunderwerbsteuer und der Maklerprovision die Erwerbsnebenkosten.

NNNAV (Triple Net Asset Value):

NAV, bereinigt um stille Reserven und stille Lasten im unbeweglichen Vermögen und in den finanziellen Verbindlichkeiten

O

Office building:

Gebäude, in dem mindestens 75% der nutzbaren Fläche als Büro verwendet wird.

Option:

Im Börsenhandel versteht man hierunter das Recht, gegen Zahlung einer Prämie innerhalb einer vereinbarten Frist z.B. Wertpapiere (Aktien oder Renten) zu einem im Voraus bestimmten Kurs zu kaufen oder zu verkaufen, ohne hierzu auch verpflichtet zu sein.

Optionsanleihe:

Wertpapiere, die dem Inhaber neben einer festen Verzinsung ein befristetes Bezugsrecht (Option) auf Aktien des betreffenden Unternehmens bieten. Bezugspreis und Bezugsverhältnis für die Aktie werden vor der Emission der Optionsanleihe festgelegt. Nach Ausübung des Bezugsrechts oder Trennung des Optionsrechts bleibt die Optionsanleihe als gewöhnliche Schuldverschreibung bis zu ihrer Rückzahlung bestehen. Es können auch Anleihen mit Optionsscheinen angeboten werden, die zum Bezug weiterer Anleihen berechtigen.

Optionsscheine:

Das verbriefte, mit der Optionsanleihe ausgegebene Recht auf Bezug von Aktien oder - seltener - von Anleihen (näheres siehe Optionsanleihe). Optionsscheine können getrennt von der Optionsanleihe an der Börse gehandelt werden. Durch Kauf eines Optionsscheins kann ein Anleger schon mit begrenztem Einsatz an den Kurschancen der Aktie teilhaben. Da Optionsscheine aber am Ende Ihrer Laufzeit verfallen, droht dem Anleger u. U. ein Totalverlust.

P

Parzellierung:

Aufteilung eines Grundstückes in einzelne kleinere Grundstücke (Parzellen). Die Aufteilung wird von öffentlich bestellten Landvermessern oder den Vermessungsämtern vorgenommen.

Performance:

Wertentwicklung eines Wertpapiers. Die Performance ergibt sich aus Kursentwicklung, Dividendenzahlungen und Bezugsrechten bei Kapitalerhöhungen. Sie wird - bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt - in Prozent angegeben.

Prime Standard:

Wichtigstes Marktsegment der Frankfurter Wertpapierbörse mit den höchsten Transparenzstandards und Regulierungsanforderungen. Die Notierung im Prime Standard ist Voraussetzung für die Aufnahme in DAX, MDAX, SDAX und TecDAX.

R

Rangstelle:

Die Rangstelle klärt bei mehreren im Grundbuch eingetragenen Belastungen (Vorlasten) die Gläubigerhierarchie, auf Grund derer im Falle der Zwangsvollstreckung die Gläubiger befriedigt werden.

Reihenhaus (RH):

Einfamilienwohngebäude als Mittelreihenhaus (Grundstück vor und hinter dem Haus) oder als Endreihenhaus (REH, Grundstück an drei Seiten des Gebäudes).

Renovierung:

Als Renovierung wird die Erhaltung oder Wiederherstellung eines Gebäudes definiert. Davon zu unterscheiden ist die Modernisierung, welche eine Verbesserung des Wertes oder Anpassung an moderne Anforderungen darstellt.

Restnutzungsdauer:

Statistischer Wert der Wertermittlung. Die Restnutzungsdauer ergibt sich aus Gesamtnutzungsdauer abzüglich der bereits genutzten Zeit.

Realteilung:

Beim Kauf eines Einfamilienhauses oder Reihenhauses wird im Gegensatz zum Wohnungseigentum das Grundstück tatsächlich geteilt und dieser Vorgang im Grundbuch vollzogen. Dies nennt man Realteilung. Für jedes neu entstandene Grundstück, das in der Regel vermessen werden muss, wird ein eigenes Grundbuchblatt angelegt und somit ermöglicht, an den einzelnen entstandenen Grundstücken Eigentum zu erwerben.

REIT:

Kurzform für Real Estate Investment Trust. Dabei handelt es sich um börsennotierte und vollkommen steuertransparente Unternehmen, die ausschließlich in Immobilien investieren

Rendite:

Bei Wertpapieren der in Prozenten des Erwerbspreises angegebene Ertrag, den das Papier bei Berücksichtigung aller Faktoren (Zins bzw. Dividende, Kurs, Laufzeit etc.) jährlich erbringt. Die Rendite ist also in aller Regel nicht mit dem Nominalzins oder dem Dividendenprozentsatz identisch.

Roadshow:

Unternehmenspräsentationen vor institutionellen Investoren.

S

Sale-and-lease-back-Transaktion:

Bei einer Sale-and-lease-back-Transaktion handelt es sich um den Verkauf eines Objektes bei einem gleichzeitigen Anmieten desselben Objektes.

Satzung:

Gesellschaftsvertragliche Grundlage einer Aktiengesellschaft, aus der sich Firma und Sitz, Geschäftszweck, Höhe des Grundkapitals und weitere grundlegende Regelungen (z.B. zu Vorstand und Aufsichtsrat) ergeben.

Sachwert:

Begriff aus der Wertermittlung. Er setzt sich im Wesentlichen aus Bodenwert und Gebäudewert unter Berücksichtigung von Alter und Marktanpassungsfaktor zusammen.

Sanierung:

Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme an Gebäuden oder Gebieten zur Wiederherstellung von gesunden Wohn-, Arbeitsverhältnissen und/oder der Sicherheit.

Schuldzinsenabzug:

Anteil der Darlehenszinsen auf das vermietete Objekt, der bei Erwerb mehrerer Wohnungen auf den nicht selbst genutzten Teil des Objekts entfällt. Für alle vermieteten Objekte sind Schuldzinsen steuerlich als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung absetzbar.

Schlüsselfertig:

Ablieferungszustand eines Gebäudes an den Bauherrn. Sofern die Bauleistungsbeschreibung nichts anderes aussagt, ist das Gebäude nach übergabe an den Bauherrn bezugsfertig, ohne dass der Bauherr noch Eigenleistungen erbringen muss.

SDAX:

Small-Cap-Index; er enthält mit unterschiedlicher Gewichtung die Kurse der nach Marktkapitalisierung und Umsatz bedeutendsten 50 deutschen Aktiengesellschaften die nicht zum DAX oder MDAX zählen. Neben Dividendenzahlungen fließen auch Bezugsrechtserlöse in die Berechnung des Index ein.

Shareholder Value:

Shareholder Value bezeichnet die Wertschöpfung für den Aktionär. Eine am Shareholder Value orientierte Unternehmenspolitik hat zum Ziel, für den Aktionär eine angemessene Rendite seiner Anlage zu gewährleisten.

Sollmiete:

Die Sollmiete umfasst den Mietanteil ohne Heiz- und Warmwasserkosten („warme Betriebskosten“) sowie ohne gesondert abzurechnende Nebenkosten („kalte Betriebskosten“), der mit dem Mieter vertraglich vereinbart wurde. Im Falle einer leerstehenden Wohnung umfasst die Sollmiete den Mietanteil ohne Heiz- und Warmwasserkosten sowie ohne gesondert abzurechnende Nebenkosten, der vertraglich mit einem Neumieter vereinbart werden würde. Zuzüglich zu dieser Sollmiete hat der Mieter eine Nebenkostenvorauszahlung oder –pauschale für umlegbare Nebenkosten an den Vermieter zu entrichten. Umlegbare Nebenkosten stellen für den Kapitalanleger einen durchlaufenden Posten dar.

Sondereigentum:

Bereich des Wohneigentums bei Teilung nach WEG, der der ausschließlichen Nutzung des Wohnungseigentümers unterliegt.

Sondernutzungsrecht:

Das Sondernutzungsrecht sichert die alleinige Nutzung eines festgeschriebenen Teils am gemeinschaftlichen Eigentum, insbesondere des Grundstücks.

Sonderumlage:

Zahlung, die durch Mehrheitsbeschluss einer Eigentümerversammlung zusätzlich zum Wohngeld (z.B. für ungeplante Instandsetzung) festgelegt wurde.

Stammaktie:

So nennt man die stimmberechtigten Aktien ohne Vorzugsrechte im Unterschied zu den meist stimmrechtslosen Vorzugsaktien, wenn eine Gesellschaft beide Aktienarten ausgegeben hat.

Steuervorteil/Steuerbelastung:

Der Steuervorteil ist die positive Differenz der Steuerlast, die sich ohne eine Immobilieninvestition für Sie ergeben würde, und der Steuerlast, die sich unter Berücksichtigung des Immobilienerwerbs für Sie errechnet. Der Steuervorteil, d. h. die Steuerersparnis, kommt erst mit dem Einkommensteuerbescheid des Finanzamts für das entsprechende Vermietungsjahr zur Auszahlung, also frühestens im Folgejahr des Immobilienerwerbs. Jedoch können Arbeitnehmer durch die Eintragung entsprechender Freibeträge auf ihrer Lohnsteuerkarte bereits im Jahr des Immobilienerwerbs einen niedrigeren Lohnsteuerabzug erwirken, was in einer höheren Nettoauszahlung durch den Arbeitgeber resultiert. Insbesondere bei hohem Eigenkapital kann sich auch ein Steuernachteil ergeben, da infolge niedriger Zinsbelastungen positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entstehen.

Stimmrecht:

Jeder Aktionär hat auf der Hauptversammlung sein gesetzlich verankertes Stimmrecht. Die Anzahl der Stimmen, die ein Aktionär auf sich vereint, richtet sich nach der Zahl der stimmberechtigten Aktien in seinem Besitz. Der Aktionär kann sein Stimmrecht auch von einem Dritten, z.B. seinem Kreditinstitut oder einer Aktionärsvereinigung ausüben lassen.

Stückaktie:

Die Stückaktie weist keinen Nennwert auf, ihr Anteil am Grundkapital bestimmt sich nur nach der Zahl der ausgegebenen Aktien. Alle Stückaktien verkörpern den selben Anteil an der Gesellschaft.

Subunternehmer:

Gewerbetreibender, der von einem Generalunternehmer Teil oder Teile des Gesamtbauwerkes zur Ausführung in Auftrag bekommt.

T

TecDAX:

Nachfolger des NEMAX 50, der die 30 größten Technologiewerte umfasst.

Teileigentum:

Dies ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

Teilungserklärung:

Die Teilungserklärung ist zusammen mit der Gemeinschaftsordnung der wichtigste Bestandteil der Regelungen für alle Eigentümer einer Wohnungsanlage. Sie ist die juristische Basis für die Beziehungen der Eigentümer untereinander. In der notariell beurkundeten Teilungserklärung ist der Anteil des Käufers am Grundstück und am Gebäude festgelegt. Sie enthält einen Aufteilungsplan mit Plänen des Gemeinschaftseigentums und der Eigentumswohnung. Nach Prüfung der Teilungserklärung wird das vorhandene Grundbuch geschlossen und für jede einzelne Wohnung ein gesondertes Wohnungsgrundbuch angelegt.

Tilgungssatz, anfänglicher:

Die Tilgung ist der Betrag, mit dem ein Kreditnehmer seine Schulden ratenweise zurückbezahlt. Bei dem im Immobilienbereich üblichen Annuitätendarlehen handelt es sich um ein Darlehen, für das vom Kreditnehmer eine gleich bleibende Jahresrate (Annuität) zu zahlen ist. Diese Jahresrate setzt sich aus dem für das Darlehen vereinbarten Zinssatz sowie der Darlehenstilgung zusammen. Da das Darlehen und damit auch die jährliche Zinsbelastung im Laufe der Jahre immer geringer werden, wächst der Tilgungsanteil an der Annuität stetig. Im Immobilienbereich wird überwiegend mit jährlichen Raten von 1 oder 2% des Anfangskredites zurückgezahlt. Je höher der Tilgungssatz, desto kürzer ist in der Regel die Laufzeit Ihres Darlehens.

Tilgungshypothek:

Hypothekendarlehen, auf das jährlich Zinsen und Tilgungen zu zahlen sind.

Terminhandel:

Wertpapiertransaktionen, deren Erfüllung nicht sofort (Kassageschäft), sondern erst zu einem späteren Termin erfolgt. In Deutschland findet Terminhandel in Wertpapieren und Strom an der Eurex statt, Warentermingeschäfte an der Warenterminbörse in Hannover.

U

Unbedenklichkeits-Bescheinigung:

Bestätigung vom zuständigen Finanzamt, dass der Käufer eines Grundstückes die fällige Grunderwerbssteuer gezahlt hat. Unbedenklichkeitsbescheinigung ist i.d.R. Voraussetzung für die Eintragung des Eigentums in das Grundbuch.

US-GAAP:

GAAP (Generally Accepted Accounting Principles) ist die US-amerikanische Richtlinie für Konzernrechnungslegung. Anhand wirtschaftlicher, politischer und kultureller Faktoren legt die GAAP den Jahresabschluss eines Unternehmens dar. Auch die IFRS (International Financial Reporting Standards) und die Richtlinien der EU gelten für die Konzernrechnungslegung, jedoch mit unterschiedlichen Richtlinien.

überbau:

Bauliche überschreitung einer Grundstücksgrenze.

V

Variabler Zins:

Bei Vereinbarung eines variablen Zinssatzes kann das Kreditinstitut den Nominalzins des Darlehens jederzeit an die aktuelle Marktlage anpassen. Der Schuldner hat die Möglichkeit, den Darlehensvertrag unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jederzeit aufzulösen.

Verwalter:

Das gemeinschaftliche Eigentum muss durch die Eigentümergemeinschaft verwaltet werden, die mit dieser Aufgabe einen Verwalter beauftragt. Bei der Mieterprivatisierung der Deutschen Annington übernimmt die Deutsche Annington Service GmbH die Verwaltung.

Verkehrswert:

Begriff aus der Wertermittlung. Verkaufspreis, der zum Wertermittlungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr im Falle eines Verkaufes zu erzielen ist.

Vertragsmiete:

Die Vertragsmiete stellt die annualisierte Miete zu einem bestimmten Tag unter Berücksichtigung aller unterschriebenen Mietverträge dar.

Vorstand:

An der Spitze der Verwaltung einer Aktiengesellschaft stehen Aufsichtsrat und Vorstand. Der Vorstand leitet die laufenden Geschäfte des Unternehmens.

Vorzugsaktien:

Vorzugsaktien haben in der Regel kein Stimmrecht. Zum Ausgleich dafür gewähren diese Aktien ihrem Besitzer andere Vorteile (Mindestdividende, Nachzahlungspflicht für etwa ausgefallene Dividende usw.).

W

Wandelanleihe:

Der Inhaber einer Wandelschuldverschreibung kann diese während der Laufzeit der Anleihe zu einem vorher festgelegten Verhältnis in Aktien umwandeln. Ob die Wandlungsmöglichkeit für den Inhaber interessant ist, hängt von der Entwicklung des Aktienkurses ab. Soweit das Wandlungsrecht nicht ausgeübt wurde, wird die Anleihe am Ende der Laufzeit zurückgezahlt (getilgt). ähnlich: Optionsanleihe.

WAULT (Weighted Average Unexpired Lease Term):

Die WAULT ist die Summe der restlichen für die Vertragslaufzeit fixierten Mietzahlungen des Portfolios/Gebäudes (ohne weitere Verlängerungen oder Optionen zur Laufzeitverlängerung der Mietverträge), dividiert durch die jährliche Miete des Portfolios/Gebäudes zu einem bestimmten Zeitpunkt.

WEG:

Wohnungseigentumsgesetz

Wegerecht:

Grunddienstbarkeit zu Gunsten eines Dritten, dem das Recht zum Begehen und Befahren des mit dem Wegerecht belasteten Grundstückes eingeräumt wird. Das Wegerecht wird ins Grundbuch eingetragen.

Wertermittlung:

Die Wertermittlung dient der Ermittlung des Verkehrswertes, der meist Grundlage des Kaufpreises eines Hauses bildet, und zur Ermittlung des Beleihungswertes. Beleihungswert ist der nachhaltig dauerhafte Wert einer Immobilie und darf nicht verwechselt werden mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten. Der Beleihungswert nimmt eine zentrale Funktion in der Immobilienfinanzierung ein, da er zur Ermittlung der Beleihungsgrenze herangezogen wird, der längerfristigen Risikobeurteilung dient und damit wichtiger Teil der Kreditentscheidung wird. Im Unterschied zum Verkehrswert, welcher stichtagsbezogen ermittelt wird, werden bei der Beleihungswertermittlung die dauerhaften Eigenschaften und die Nachhaltigkeit der Erträge zugrunde gelegt, da das bewertete Objekt für mehrer Jahre als Kreditsicherheit dienen soll. Vor dem Hintergrund der Risikominimierung liegt der Beleihungswert häufig unter dem Verkehrswert. In Abhängigkeit von dem zu finanzierenden Objekt wird der Beleihungswert auf verschiedene Arten berechnet. Bei eigengenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen wird der Beleihungswert nach dem Sachwert (Boden- und Gebäudewert) ermittelt. Bei der Ermittlung des Gebäudewertes wird

ein gewisser Sicherheitsabschlag zu den jeweils aktuellen Herstellungskosten in Ansatz gebracht.

Wohnungseigentumsgesetz (WEG):

Dieses Gesetz regelt im Wesentlichen die Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern. Alle Wohnungseigentümer einer Wohnanlage bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese muss gemäß Gesetz einen Verwalter einsetzen bzw. beauftragen.

Wohnungseigentum:

Dies ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, eine selbstständige Wohnung oder eine sonstige selbstständige Räumlichkeit oder einen Kfz-Abstellplatz ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen. Der Wohnungseigentümer ist immer Miteigentümer einer Liegenschaft, er verfügt also auch über einen ideellen Anteil an der gesamten Liegenschaft. Im Unterschied zum „schlichten Miteigentümer“ hat der Wohnungseigentümer mit seinem Miteigentumsanteil an der Liegenschaft untrennbar das Recht zur ausschließlichen Nutzung einer bestimmten Wohnung auf dieser Liegenschaft. Dieses Recht wird im Grundbuch eingetragen (Verbücherung). Ein im Grundbuch verbrieftes Eigentum – egal, ob eine Person alleiniger Eigentümer ist oder mehrere Personen Eigentümer sind – kann man nur an Liegenschaften (Grundstück samt den darauf errichteten Gebäuden) haben, nicht aber an einer einzelnen Wohnung in einem Gebäude. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ermöglicht es aber, einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft mit dem Recht auf ausschließliche Nutzung einer bestimmten Wohnung auf dieser Liegenschaft zu verbinden.

Wohnungseigentums-Verwaltung:

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sieht vor, dass die Eigentümergemeinschaft eines in Wohneigentum aufgeteilten Mehrfamilienhauses einen Verwalter bestimmt, der sie nach außen hin vertritt. Die dabei entstehenden Kosten sind bei vermieteten Eigentumswohnungen vom Vermieter zu tragen und können nicht dem Mieter weiterbelastet werden.

Wohnfläche:

Ebenen, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Zur Errechnung der Wohnfläche werden i.d.R. die DIN 283 (Teil 1, im Aug. 1989 zurückgezogen), DIN 277 und die II BV (Berechnungsverordnung) herangezogen, die jew. differenzierte Bewertungskriterien aufweisen.

Wohnungseigentümergemeinschaft:

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft und notwendiger Bestandteil des Wohnungseigentums. Deshalb kann die Mitgliedschaft eines Wohnungseigentümers weder durch Austritt noch durch Ausschluss beendet werden. In §11 WEG ist ausdrücklich festgelegt, dass kein Wohnungseigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann, selbst wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Auch durch Vereinbarung kann die Möglichkeit einer Aufhebung der Eigentümergemeinschaft nicht geschaffen werden, was §11 Abs. 1 Satz 2

WEG klarstellt. Als einzige Ausnahme von diesem Grundsatz wird nach §11 Abs. 1 Satz 3 WEG die Zerstörung des Gebäudes ohne Wiederaufbaupflicht zugelassen. Aus der Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft erwächst dem Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Nutzung des Gemeinschaftseigentums und eine Verpflichtung, die Lasten und Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, insbesondere seiner Instandhaltung und Instandsetzung, zu tragen. Wie bereits oben dargelegt, besteht vollumfassendes Eigentum an den vom Sondereigentum umfassten Räumen. Allerdings ergibt sich aus der Tatsache, dass hier auch eine Eigentümergemeinschaft besteht, gemäß §14 Ziffer 1 WEG die Pflicht, den Zustand und die Nutzung des Sondereigentums ohne Gemeinschaftsschädlichkeit zu gestalten. Im übrigen müssen aber nach §14 Ziffer 3 WEG Einwirkungen auf das Sondereigentum, insbesondere auch nach §14 Ziffer 4 WEG das Betreten und die Benutzung des Sondereigentums, hingenommen werden, soweit dies in Bezug auf die gemeinschaftlichen Interessen der übrigen Wohnungseigentümer sachlich geboten ist, insbesondere der Instandhaltung bzw. Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums dient. über diese gesetzlich geregelten Rechte und Pflichten hinaus können die Wohnungseigentümer gemäß §15 Abs. 1 WEG Vereinbarungen treffen, die im Einzelnen festlegen, welchen Bindungen der Wohnungseigentümer in Bezug auf sein Sondereigentum unterworfen ist. Derartige Vereinbarungen können auch noch nach der Begründung des Wohnungseigentums getroffen werden. Sie bedürfen aber nach §10 WEG der Eintragung im Wohnungsgrundbuch, um eine dingliche Wirkung, d.h. Wirkung gegen jeden Eigentümer, zu erlangen. Mit §13 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums unter Wahrung der berechtigten Interessen der Gemeinschaft befugt. Es gilt dabei der Grundsatz der Gleichbehandlung, so dass der Umfang des Mitgebrauchsrechts nicht von der Größe der Miteigentumsanteile oder der Wohnung abhängt.

Wohnungseigentümerversammlung:

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. (2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. (3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklären. (4) Ein Beschluss ist nur ungültig, wenn er gemäß §43 Abs. 1 Nr. 4 für ungültig erklärt ist. Der Antrag auf eine solche Entscheidung kann nur binnen eines Monats ab Beschlussfassung gestellt werden, es sei denn, dass der Beschluss gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann.

Wohnungsgrundbuch:

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register der Eigentumsverhältnisse von Grundstücken sowie vorhandener Belastungen und Beschränkungen. Jedes Grundstück wird im Grundbuch beim zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) eingetragen. Bei Wohnungen wird für jedes Wohnungseigentum und Teileigentum ein gesondertes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch/Teileigentumsgrundbuch) eröffnet, das unter anderem Angaben zum Wohnungseigentümer, eine Beschreibung des Sondereigentums, eventuelle Belastungen und Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden enthält.

X

Xetra:

Der Begriff Xetra steht für das elektronische Börsenhandelssystem der Deutschen Börse AG (Exchange Electronic Trading System).

Z

Zinsbindung:

Zeitraum, für den die Zinsen eines Darlehens festgeschrieben wurden.

Zwischenfinanzierung:

Einsatz von kurz- oder mittelfristigen Kreditmitteln, die durch die Endfinanzierung abgelöst werden. Eine Zwischenfinanzierung wird immer dann nötig, wnn Zahlungen fällig werden, bevor die Hauptfinanzierung bereitsteht. Die Zwischenfinanzierung ist teurer als das reguläre Darlehen und sollte deshalb nach Möglichkeit durch genaue Abstimmung der Bau- mit der Finanzierungsplanung auf notwendige überbrückungsfristen beschränkt werden.

Zusätzlicher Sparbetrag:

Der zusätzliche Sparbetrag ist der Betrag, den Sie für die Bildung von Wohneigentum monatlich zusätzlich aufwenden könnten bzw. möchten.

Zweifamilienhaus (ZFH):

Wohngebäude mit zwei in sich abgeschlossenen Wohneinheiten.